Die Überlastungsanzeige – dein Werkzeug gegen chronische Unterbesetzung

Zwei Kolleginnen krank, kein Ersatz, und die Patientinnen und Patienten liegen trotzdem an der Maschine: Wer in der Dialyse arbeitet, kennt Schichten, in denen es eigentlich nicht geht – und in denen trotzdem alles irgendwie gehen muss. Das Gefährliche daran: Wer schweigt und durchzieht, signalisiert nach oben, dass es ja doch geht. Und wer dann einen Fehler macht, steht allein da.

Genau dafür gibt es die Überlastungsanzeige – auch Gefährdungsanzeige genannt. Sie ist kein Beschwerdebrief und kein Anschwärzen, sondern ein professionelles Instrument: Sie dokumentiert schwarz auf weiß, dass der Arbeitgeber von der Überlastung wusste. Sie schützt dich, wenn unter Druck etwas schiefgeht. Und sie macht aus dem täglichen Improvisieren ein aktenkundiges Problem, das der Arbeitgeber lösen muss.

Was die Überlastungsanzeige ist – und woher sie kommt

Ein eigenes Gesetz „Überlastungsanzeige“ gibt es nicht – sie ergibt sich aus deinen Pflichten und Rechten: Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bist du verpflichtet, den Arbeitgeber auf drohende Schäden und Gefahren hinzuweisen (Rücksichtnahmepflicht, § 241 Abs. 2 BGB). Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet dich sogar ausdrücklich, erhebliche Gefahren für Sicherheit und Gesundheit unverzüglich zu melden (§§ 15, 16 ArbSchG). Die Überlastungsanzeige ist also nichts anderes als die Erfüllung deiner Pflichten – wer sie schreibt, handelt nicht illoyal, sondern korrekt.

Spiegelbildlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, Arbeit so zu organisieren, dass niemand gefährdet wird – Beschäftigte wie Patientinnen und Patienten (Fürsorgepflicht, § 618 BGB, § 3 ArbSchG). Mit deiner Anzeige verliert er die Möglichkeit zu sagen: „Davon wussten wir nichts.“

Was sie bewirkt – und was nicht

  • Sie schützt dich bei Fehlern: Passiert unter dokumentierter Überlastung ein Fehler, kann dir kaum vorgeworfen werden, du hättest pflichtwidrig gehandelt – du hast gewarnt, der Arbeitgeber hat die Bedingungen zu verantworten. Das ist bei Abmahnungen, Haftungsfragen und im Ernstfall auch strafrechtlich von großem Gewicht.
  • Sie verpflichtet den Arbeitgeber: Auf eine Gefährdungsanzeige muss er reagieren – die Lage prüfen und Abhilfe schaffen. Tut er nichts und es passiert etwas, trägt er die Verantwortung nachweisbar allein.
  • Sie schafft die kollektive Beweislage: Eine Anzeige ist ein Einzelfall. Zwanzig Anzeigen aus drei Monaten sind ein Muster – und genau die Datenbasis, mit der der Betriebsrat Personalbemessung und Gefährdungsbeurteilung einfordern kann.
  • Was sie nicht ist: Die Überlastungsanzeige gibt dir kein Recht, die Arbeit niederzulegen – du musst weiterarbeiten, so gut es unter den Umständen geht, und dabei Prioritäten nach fachlichem Ermessen setzen. Sie garantiert auch keine sofortige Abhilfe. Und sie richtet sich nie gegen Kolleginnen und Kollegen – es geht um Arbeitsbedingungen, nicht um Personen.

Was sie nicht ist: Die Überlastungsanzeige gibt dir kein Recht, die Arbeit niederzulegen – du musst weiterarbeiten, so gut es unter den Umständen geht, und dabei Prioritäten nach fachlichem Ermessen setzen. Sie garantiert auch keine sofortige Abhilfe. Und sie richtet sich nie gegen Kolleginnen und Kollegen – es geht um Arbeitsbedingungen, nicht um Personen.

Wann du eine Überlastungsanzeige schreiben solltest

  • Die Schicht ist unterbesetzt – Ausfälle werden nicht ersetzt, die Soll-Besetzung wird unterschritten.
  • Die übertragenen Aufgaben sind in der verfügbaren Zeit nicht ordnungsgemäß zu schaffen.
  • Du sollst Aufgaben übernehmen, für die dir Qualifikation oder Einweisung fehlt.
  • Geräte oder Material fehlen oder sind defekt, und es muss improvisiert werden.
  • Die Situation gefährdet konkret die Sicherheit von Patientinnen und Patienten oder Beschäftigten – etwa weil Kontrollen, Dokumentation oder Hygiene­standards nicht mehr einzuhalten sind.

Gut zu wissen: Durchgearbeitete Pausen sind übrigens nicht nur ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz – sie sind auch ein Vergütungsthema. Der Tarifvertrag stellt klar: Wird deine Pause unterbrochen, ist die Unterbrechung als Arbeitszeit zu bezahlen, und die ausgefallene Pause muss dir noch am selben Tag nachgewährt werden. In Schichtbetrieben können statt fester Pausen Kurzpausen gewährt werden – diese gelten als Arbeitszeit und sind zu bezahlen. Wenn Pausen bei euch regelmäßig ausfallen: dokumentieren, in der Überlastungsanzeige benennen und die Bezahlung geltend machen – denk dabei an die 3-Monats-Ausschlussfrist.
Wichtig: Nicht erst schreiben, wenn etwas passiert ist. Die Anzeige wirkt vorbeugend – und sie darf und soll wiederholt werden, solange der Zustand anhält. Ein Dauerzustand braucht eine Dauerdokumentation.

So schreibst du sie richtig

Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben – aber schriftlich muss es sein, sonst ist nichts bewiesen. E-Mail genügt; wichtig ist der Zugang beim Arbeitgeber. Der Aufbau ist immer gleich:

  • Sachlich bleiben: Keine Vorwürfe, keine Emotionen, keine Schuldzuweisungen – nur Fakten. Die Anzeige ist ein Sachstandsbericht, kein Beschwerdebrief.
  • Konkret werden: Datum, Schicht, Bereich. Soll-Besetzung laut Dienstplan gegen tatsächliche Besetzung. Zahl der zu versorgenden Patientinnen und Patienten. Welche Aufgaben konkret nicht oder nicht ordnungsgemäß zu leisten waren.
    Folgen benennen: Welche Gefahren drohen – für Patientensicherheit, für die eigene Gesundheit, für die Einhaltung von Standards. Nicht dramatisieren, aber klar benennen.
  • Abhilfe fordern und absichern: Den Arbeitgeber auffordern, für Abhilfe zu sorgen – und ausdrücklich erklären, dass du deine Aufgaben nach bestem Vermögen weiter erfüllst, eine ordnungsgemäße Leistung unter diesen Bedingungen aber nicht garantieren kannst.
  • Richtig verteilen: Original an die direkte Führungskraft (bei anhaltendem Zustand zusätzlich an die nächsthöhere Ebene), eine Kopie an den Betriebsrat und eine Kopie für deine eigenen Unterlagen – mit Datum und, wenn möglich, Empfangsbestätigung

Mustertext zum Download: Damit es schnell geht, haben wir ein Muster vorbereitet, das du nur noch ausfüllen musst. Am stärksten ist die Anzeige übrigens, wenn mehrere Betroffene derselben Schicht sie gemeinsam unterschreiben.

„Und wenn das Konsequenzen hat?“

Die Sorge ist verständlich – und unbegründet. Der Arbeitgeber darf dich nicht benachteiligen, weil du in zulässiger Weise deine Rechte wahrnimmst und deine Pflichten erfüllst (Maßregelungsverbot, § 612a BGB). Eine Abmahnung oder Schlechterstellung wegen einer sachlichen Überlastungsanzeige wäre unwirksam – und ein Fall für Betriebsrat und IGBCE. Bedenke die Alternative: Ohne Anzeige trägst du das Risiko von Fehlern unter Überlastung allein. Mit Anzeige liegt es dort, wo es hingehört – beim Arbeitgeber.

Nach der Anzeige: Jetzt übernimmt das Kollektiv

Der Arbeitgeber muss deiner Anzeige nachgehen – im Zweifel mit einer Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG), die auch psychische Belastungen erfassen muss. Passiert nichts, kommt der Betriebsrat ins Spiel: Er überwacht die Einhaltung des Arbeitsschutzes (§ 80 BetrVG), bestimmt bei Regelungen zum Gesundheitsschutz mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) und kann Gefährdungsbeurteilungen und Maßnahmen auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzen. Deine Anzeigen – als Kopie an den Betriebsrat – sind dafür das entscheidende Material: Aus vielen einzelnen Hilferufen wird ein dokumentiertes, verhandelbares Problem.

Checkliste: Krankheitsfall ohne Stress

  • Situation konkret erfassen: Datum, Schicht, Soll-/Ist-Besetzung, Patientenzahl.
  • Mustertext ausfüllen – sachlich, ohne Schuldzuweisungen.
  • Gefahren und nicht leistbare Aufgaben benennen.
  • Abhilfe fordern, Weiterarbeit nach bestem Vermögen erklären.
  • Schriftlich einreichen, Zugang sichern (E-Mail oder Empfangsbestätigung).
  • Kopie an den Betriebsrat, Kopie für die eigenen Unterlagen.
  • Bei anhaltendem Zustand: wiederholen – und Kolleginnen und Kollegen zum Mitzeichnen gewinnen.
  • Bei Druck oder Maßregelung: sofort Betriebsrat und IGBCE einschalten.

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Fragen zu deiner Gesundheit sprich mit deiner Ärztin oder deinem Arzt. Als IGBCE-Mitglied erhältst du kostenlose, individuelle Rechtsberatung – sprich uns an.

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