Krank sein ohne schlechtes Gewissen
„Ich kann doch die Kolleginnen nicht hängen lassen“ – kein Satz treibt mehr Menschen krank zur Arbeit als dieser. Der Dienstplan ist dünn, das Telefon klingelt, und schon steht man mit Fieber am Behandlungsplatz. Dieses Pflichtgefühl ehrt dich – aber es ist an der falschen Stelle.
Denn die Wahrheit ist: Krank arbeiten hilft niemandem. Du verschleppst deine Erkrankung, steckst womöglich Kolleginnen, Kollegen und – in der Dialyse besonders kritisch – immungeschwächte Patientinnen und Patienten an, und du machst in geschwächtem Zustand eher Fehler. Krank sein ist kein Gefallen, um den du bitten musst. Es ist dein Recht, gesetzlich abgesichert. Ein dünner Dienstplan ist ein Organisationsproblem des Arbeitgebers – nicht dein persönliches Versagen. In diesem Beitrag erfährst du, was im Krankheitsfall gilt.
Richtig krankmelden – so geht’s
Zwei Pflichten hast du im Krankheitsfall – mehr nicht (§ 5 EFZG):
Die eAU macht’s einfacher: Seit Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übermittelt die Arztpraxis die Krankschreibung digital an deine Krankenkasse, und der Arbeitgeber ruft sie dort ab. Du musst keinen „gelben Schein“ mehr abgeben – die unverzügliche Krankmeldung beim Arbeitgeber bleibt aber deine Pflicht. Tipp: Lass dir in der Praxis trotzdem die Papier-Ausfertigung für deine Unterlagen geben – als Nachweis, falls die elektronische Übermittlung hakt.
Wenn du im Dienst krank wirst: Melde dich bei der Leitung ab, bevor du gehst – dann ist der Rest des Tages dokumentiert, und die Entgeltfortzahlung beginnt korrekt. Einfach durchhalten bis Schichtende hilft niemandem.
Entgeltforzahlung: Volles Entgelt für sechs Wochen
Bist du arbeitsunfähig krank, zahlt der Arbeitgeber dein Entgelt bis zu sechs Wochen in voller Höhe weiter (§ 3 EFZG) – inklusive der Zuschläge und Zulagen, die du normalerweise verdient hättest. Einzige Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens vier Wochen. Die Höhe bemisst sich nach der tariflichen Arbeitszeit ohne Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge (§ 9 II MTV).
Eine Erwartung solltest du kennen: Die Entgeltfortzahlung bemisst sich nach deiner tariflichen Arbeitszeit – Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge zählen nicht mit. Wer regelmäßig viele Überstunden macht, bekommt im Krankheitsfall also das normale Tarifentgelt, nicht den gewohnten aufgestockten Betrag.
Wirst du innerhalb kurzer Zeit mehrfach krank, gilt: Jede neue Erkrankung löst einen neuen Sechs-Wochen-Anspruch aus. Nur bei derselben Krankheit gelten Grenzen – ein neuer voller Anspruch entsteht dann erst, wenn zwischendurch sechs Monate ohne diese Erkrankung lagen oder seit deren Beginn zwölf Monate vergangen sind.
Nach den sechs Wochen: Dann zahlt deine Krankenkasse Krankengeld – rund 70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Netto, für längstens 78 Wochen wegen derselben Krankheit innerhalb von drei Jahren. Der Chemietarif federt den Einkommensknick ab: Je nach Betriebszugehörigkeit gibt es einen tariflichen Zuschuss zum Krankengeld, der die Lücke zum Nettoentgelt ganz oder teilweise schließt.
Der tarifliche Zuschuss zum Krankengeld (§ 9 MTV Chemie)
Nach dem Manteltarifvertrag der chemischen Industrie endet die Absicherung nicht mit der sechsten Woche: Dauert deine Arbeitsunfähigkeit länger, erhältst du im Anschluss an die Entgeltfortzahlung einen Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld – gestaffelt nach deiner Betriebszugehörigkeit:
Der Zuschuss schließt die Lücke vollständig: Du erhältst den Unterschiedsbetrag zwischen dem Brutto-Krankengeld und 100 Prozent deines Netto-Arbeitsentgelts – netto stehst du also so da wie vor der Erkrankung, nur eben befristet nach der Staffel. Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Gut zu wissen: Deine Betriebszugehörigkeit gilt als nicht unterbrochen, wenn eine Unterbrechung, die du nicht verursacht hast, kürzer als ein Jahr war.
Bei Betriebsunfällen schwerer Art gilt eine Sonderregel: Hier wird der Zuschuss unabhängig von der Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des sechsten Monats gezahlt – und als Betriebsunfälle zählen ausdrücklich auch Wegeunfälle auf dem Weg zur und von der Arbeit. Auch bei Reha- und Vorsorgemaßnahmen gibt es den Zuschuss, selbst wenn dein Entgeltfortzahlungsanspruch durch eine vorherige Erkrankung schon erschöpft ist (nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit bis zu 4 Wochen, nach fünf Jahren bis zu 6 Wochen).
Wichtig für die Praxis: Der Zuschuss setzt voraus, dass tatsächlich Krankengeld gezahlt wird, und du musst dessen Höhe nachweisen – reiche also den Krankengeldbescheid deiner Kasse ein, der Zuschuss kommt nicht von allein. Und denke an die tarifliche Ausschlussfrist: Ansprüche müssen innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden (§ 16 MTV) – warte also nicht.
Was der Arbeitgeber darf – und was nicht
Und die Kündigung? Der Mythos „Im Krankenstand darf mir nicht gekündigt werden“ stimmt so nicht – eine Kündigung ist auch während einer Krankschreibung möglich. Aber: Krankheit als Kündigungsgrund hat sehr hohe Hürden, und häufige Kurzerkrankungen allein rechtfertigen keine Kündigung. Wenn dir mit einer Kündigung gedroht wird, weil du krank bist: sofort Betriebsrat und IGBCE einschalten.
Krank zur Arbeit? Warum Präsentismus allen schadet
In der Pflege ist der Druck besonders hoch, sich trotz Krankheit in den Dienst zu schleppen – Fachbegriff: Präsentismus. Gerade hier ist er besonders gefährlich: Du arbeitest an Menschen, deren Immunsystem geschwächt ist, mit Medikamenten, Maschinen und Nadeln, bei denen Konzentrationsfehler ernste Folgen haben. Wer krank arbeitet, gefährdet Patientensicherheit. Das ist keine Meinung, sondern Arbeitsschutz.
Deshalb gilt: Wenn Krankheitsausfälle regelmäßig Löcher in den Dienstplan reißen, ist die Personaldecke zu dünn – und das zu lösen ist Aufgabe des Arbeitgebers (§ 618 BGB, ArbSchG), nicht deine. Dein Werkzeug, um chronische Unterbesetzung sichtbar und aktenkundig zu machen, ist die Überlastungsanzeige – ihr widmen wir den nächsten Beitrag dieser Rubrik. [Regieanweisung: verlinken, sobald online.]
Länger krank? Deine Perspektiven
Nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit im Jahr – auch zusammengerechnet aus mehreren Erkrankungen – muss dir der Arbeitgeber ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Das BEM ist für dich freiwillig und kann eine echte Chance sein, die Rückkehr gut zu gestalten – etwa mit stufenweiser Wiedereingliederung („Hamburger Modell“) oder angepassten Aufgaben. Es hat aber auch Fallstricke. Auch dazu folgt ein eigener Beitrag. [Regieanweisung: verlinken, sobald online.]
Checkliste: Krankheitsfall ohne Stress
Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Fragen zu deiner Gesundheit sprich mit deiner Ärztin oder deinem Arzt. Als IGBCE-Mitglied erhältst du kostenlose, individuelle Rechtsberatung – sprich uns an.
So bekommst du Unterstützung
Was du selbst tun kannst – Beschäftigte & Mitglieder
Nimm deine Erkrankung ernst und kuriere dich aus – das ist kein Egoismus, sondern Patientenschutz. Halte die zwei Pflichten ein (melden, feststellen lassen) und dokumentiere deine Krankmeldungen für dich.
Lass dich am Telefon nicht zu Diagnosen oder zum Einspringen drängen. Ein freundliches „Ich bin arbeitsunfähig geschrieben und melde mich, sobald ich wieder einsatzfähig bin“ reicht völlig.
Dein Betriebsrat – Mitbestimmung im Betrieb
Regeln zur Krankmeldung, Attestpflicht ab Tag 1 und sogenannte Krankenrückkehrgespräche unterliegen der Mitbestimmung – der Betriebsrat achtet darauf, dass daraus kein Druckmittel wird.
Wirst du im Krankenstand kontaktiert, kontrolliert oder unter Druck gesetzt, melde dich vertraulich bei uns. Zu Gesprächen nach der Rückkehr kannst du ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen (§ 82 Abs. 2 BetrVG).
Deine IGBCE – Rechtsschutz & Beratung
Ärger wegen einer Krankmeldung, Abmahnung, verweigerte Entgeltfortzahlung oder gar Kündigung wegen Krankheit: Als Mitglied bekommst du kostenlose Rechtsberatung und Rechtsschutz bis vors Arbeits- und Sozialgericht.
Auch beim Krankengeld und im Streit mit der Krankenkasse lässt dich die IGBCE nicht allein – der gewerkschaftliche Rechtsschutz umfasst auch das Sozialrecht.
Dein Tarifvertrag – mehr als das Gesetz
Das Gesetz sichert sechs Wochen Entgeltfortzahlung – der Chemietarif geht darüber hinaus: mit einem Zuschuss zum Krankengeld, der je nach Betriebszugehörigkeit die Lücke zum Nettoentgelt schließt.
Gerade bei längerer Krankheit macht der Tarif den Unterschied zwischen Existenzsorge und Absicherung. Alle Details in unserem Bereich Tarif & Entgelt.
