Krank sein ohne schlechtes Gewissen

„Ich kann doch die Kolleginnen nicht hängen lassen“ – kein Satz treibt mehr Menschen krank zur Arbeit als dieser. Der Dienstplan ist dünn, das Telefon klingelt, und schon steht man mit Fieber am Behandlungsplatz. Dieses Pflichtgefühl ehrt dich – aber es ist an der falschen Stelle.

Denn die Wahrheit ist: Krank arbeiten hilft niemandem. Du verschleppst deine Erkrankung, steckst womöglich Kolleginnen, Kollegen und – in der Dialyse besonders kritisch – immungeschwächte Patientinnen und Patienten an, und du machst in geschwächtem Zustand eher Fehler. Krank sein ist kein Gefallen, um den du bitten musst. Es ist dein Recht, gesetzlich abgesichert. Ein dünner Dienstplan ist ein Organisationsproblem des Arbeitgebers – nicht dein persönliches Versagen. In diesem Beitrag erfährst du, was im Krankheitsfall gilt.

Richtig krankmelden – so geht’s

Zwei Pflichten hast du im Krankheitsfall – mehr nicht (§ 5 EFZG):

  • Unverzüglich Bescheid geben: Melde dich vor Dienstbeginn beim Arbeitgeber krank – auf dem im Betrieb üblichen Weg (Anruf, ggf. dienstliche App oder E-Mail). Mitteilen musst du nur, dass du arbeitsunfähig bist und wie lange es voraussichtlich dauert. Die Diagnose geht den Arbeitgeber nichts an – auch die Führungskraft darf nicht danach fragen, und du musst nicht antworten.
  • Ärztlich feststellen lassen: Spätestens ab dem vierten Kalendertag brauchst du eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber darf sie auch schon ab dem ersten Tag verlangen – das muss er aber anordnen, und eine solche generelle Regelung unterliegt der Mitbestimmung. Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren (§ 9 I MTV), dass ein Attest nur auf Verlangen nötig ist und bei Kurzerkrankungen bis 3 Tagen ganz oder teilweise auf den Nachweis verzichtet wird. Entstehen dir Kosten für die ärztliche Bescheinigung, trägt sie der Arbeitgeber.

Die eAU macht’s einfacher: Seit Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übermittelt die Arztpraxis die Krankschreibung digital an deine Krankenkasse, und der Arbeitgeber ruft sie dort ab. Du musst keinen „gelben Schein“ mehr abgeben – die unverzügliche Krankmeldung beim Arbeitgeber bleibt aber deine Pflicht. Tipp: Lass dir in der Praxis trotzdem die Papier-Ausfertigung für deine Unterlagen geben – als Nachweis, falls die elektronische Übermittlung hakt.
Wenn du im Dienst krank wirst: Melde dich bei der Leitung ab, bevor du gehst – dann ist der Rest des Tages dokumentiert, und die Entgeltfortzahlung beginnt korrekt. Einfach durchhalten bis Schichtende hilft niemandem.

Entgeltforzahlung: Volles Entgelt für sechs Wochen

Bist du arbeitsunfähig krank, zahlt der Arbeitgeber dein Entgelt bis zu sechs Wochen in voller Höhe weiter (§ 3 EFZG) – inklusive der Zuschläge und Zulagen, die du normalerweise verdient hättest. Einzige Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens vier Wochen. Die Höhe bemisst sich nach der tariflichen Arbeitszeit ohne Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge (§ 9 II MTV).
Eine Erwartung solltest du kennen: Die Entgeltfortzahlung bemisst sich nach deiner tariflichen Arbeitszeit – Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge zählen nicht mit. Wer regelmäßig viele Überstunden macht, bekommt im Krankheitsfall also das normale Tarifentgelt, nicht den gewohnten aufgestockten Betrag.

Wirst du innerhalb kurzer Zeit mehrfach krank, gilt: Jede neue Erkrankung löst einen neuen Sechs-Wochen-Anspruch aus. Nur bei derselben Krankheit gelten Grenzen – ein neuer voller Anspruch entsteht dann erst, wenn zwischendurch sechs Monate ohne diese Erkrankung lagen oder seit deren Beginn zwölf Monate vergangen sind.

Nach den sechs Wochen: Dann zahlt deine Krankenkasse Krankengeld – rund 70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Netto, für längstens 78 Wochen wegen derselben Krankheit innerhalb von drei Jahren. Der Chemietarif federt den Einkommensknick ab: Je nach Betriebszugehörigkeit gibt es einen tariflichen Zuschuss zum Krankengeld, der die Lücke zum Nettoentgelt ganz oder teilweise schließt.

Der tarifliche Zuschuss zum Krankengeld (§ 9 MTV Chemie)

Nach dem Manteltarifvertrag der chemischen Industrie endet die Absicherung nicht mit der sechsten Woche: Dauert deine Arbeitsunfähigkeit länger, erhältst du im Anschluss an die Entgeltfortzahlung einen Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld – gestaffelt nach deiner Betriebszugehörigkeit:

  • nach 2 Jahren bis zum Ende des 2. Monats der Arbeitsverhinderung,
  • nach 5 Jahren bis zum Ende des 3. Monats,
  • nach 10 Jahren bis zum Ende des 4. Monats,
  • nach 15 Jahren bis zum Ende des 5. Monats,
  • nach 20 Jahren bis zum Ende des 6. Monats.

Der Zuschuss schließt die Lücke vollständig: Du erhältst den Unterschiedsbetrag zwischen dem Brutto-Krankengeld und 100 Prozent deines Netto-Arbeitsentgelts – netto stehst du also so da wie vor der Erkrankung, nur eben befristet nach der Staffel. Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Gut zu wissen: Deine Betriebszugehörigkeit gilt als nicht unterbrochen, wenn eine Unterbrechung, die du nicht verursacht hast, kürzer als ein Jahr war.

Bei Betriebsunfällen schwerer Art gilt eine Sonderregel: Hier wird der Zuschuss unabhängig von der Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des sechsten Monats gezahlt – und als Betriebsunfälle zählen ausdrücklich auch Wegeunfälle auf dem Weg zur und von der Arbeit. Auch bei Reha- und Vorsorgemaßnahmen gibt es den Zuschuss, selbst wenn dein Entgeltfortzahlungsanspruch durch eine vorherige Erkrankung schon erschöpft ist (nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit bis zu 4 Wochen, nach fünf Jahren bis zu 6 Wochen).

Wichtig für die Praxis: Der Zuschuss setzt voraus, dass tatsächlich Krankengeld gezahlt wird, und du musst dessen Höhe nachweisen – reiche also den Krankengeldbescheid deiner Kasse ein, der Zuschuss kommt nicht von allein. Und denke an die tarifliche Ausschlussfrist: Ansprüche müssen innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden (§ 16 MTV) – warte also nicht.

Was der Arbeitgeber darf – und was nicht

  • Keine Diagnose-Fragen: Weder bei der Krankmeldung noch danach musst du offenlegen, was du hast. Auch die Krankenkasse und der Medizinische Dienst geben dem Arbeitgeber keine Diagnosen weiter.
  • Keine Arbeit im Krankenstand: Dienstliche Anrufe, „nur kurz eine Übergabe“, E-Mails von zu Hause – all das musst du nicht leisten. Du bist nicht verpflichtet, während der Arbeitsunfähigkeit erreichbar zu sein. In dringenden Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber einmalig Kontakt aufnehmen, etwa wegen eines Passworts – mehr nicht.
  • Kein „Einspringen“ aus der Krankschreibung: Der Anruf „Kannst du nicht doch morgen kommen, wir sind so knapp?“ ist unzulässiger Druck. Krankgeschrieben heißt krankgeschrieben.
  • Krank heißt nicht Hausarrest: Erlaubt ist alles, was deine Genesung nicht gefährdet – der Spaziergang, der Einkauf, bei manchen Erkrankungen sogar leichter Sport. Entscheidend ist das ärztliche Urteil, nicht die Frage, ob dich jemand draußen sehen könnte.
  • Zweifel des Arbeitgebers: Bei begründeten Zweifeln kann der Arbeitgeber über die Krankenkasse eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst veranlassen – nicht aber eigene „Kontrollbesuche“ oder Detektive ohne schwerwiegenden Anlass. Lass dich davon nicht einschüchtern und informiere in solchen Fällen den Betriebsrat.

Und die Kündigung? Der Mythos „Im Krankenstand darf mir nicht gekündigt werden“ stimmt so nicht – eine Kündigung ist auch während einer Krankschreibung möglich. Aber: Krankheit als Kündigungsgrund hat sehr hohe Hürden, und häufige Kurzerkrankungen allein rechtfertigen keine Kündigung. Wenn dir mit einer Kündigung gedroht wird, weil du krank bist: sofort Betriebsrat und IGBCE einschalten.

Krank zur Arbeit? Warum Präsentismus allen schadet

In der Pflege ist der Druck besonders hoch, sich trotz Krankheit in den Dienst zu schleppen – Fachbegriff: Präsentismus. Gerade hier ist er besonders gefährlich: Du arbeitest an Menschen, deren Immunsystem geschwächt ist, mit Medikamenten, Maschinen und Nadeln, bei denen Konzentrationsfehler ernste Folgen haben. Wer krank arbeitet, gefährdet Patientensicherheit. Das ist keine Meinung, sondern Arbeitsschutz.
Deshalb gilt: Wenn Krankheitsausfälle regelmäßig Löcher in den Dienstplan reißen, ist die Personaldecke zu dünn – und das zu lösen ist Aufgabe des Arbeitgebers (§ 618 BGB, ArbSchG), nicht deine. Dein Werkzeug, um chronische Unterbesetzung sichtbar und aktenkundig zu machen, ist die Überlastungsanzeige – ihr widmen wir den nächsten Beitrag dieser Rubrik. [Regieanweisung: verlinken, sobald online.]

Länger krank? Deine Perspektiven

Nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit im Jahr – auch zusammengerechnet aus mehreren Erkrankungen – muss dir der Arbeitgeber ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Das BEM ist für dich freiwillig und kann eine echte Chance sein, die Rückkehr gut zu gestalten – etwa mit stufenweiser Wiedereingliederung („Hamburger Modell“) oder angepassten Aufgaben. Es hat aber auch Fallstricke. Auch dazu folgt ein eigener Beitrag. [Regieanweisung: verlinken, sobald online.]

Checkliste: Krankheitsfall ohne Stress

  • Vor Dienstbeginn krankmelden – nur Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer nennen.
  • Keine Diagnose nennen – auch auf Nachfrage nicht.
  • Ärztliche Feststellung rechtzeitig besorgen (Fristen im Betrieb beachten), Papier-Ausdruck der eAU aufheben.
  • Bei Erkrankung im Dienst: bei der Leitung abmelden, nicht still durchhalten.
  • Im Krankenstand: keine dienstlichen Aufgaben, kein „Einspringen“ – auskurieren.
  • Entgeltfortzahlung auf der Abrechnung prüfen (inkl. Zuschläge).
  • Bei längerer Krankheit: Krankengeld beantragen, tariflichen Zuschuss prüfen.
  • Bei Druck, Kontrollanrufen oder Kündigungsdrohung: Betriebsrat und IGBCE einschalten.

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Fragen zu deiner Gesundheit sprich mit deiner Ärztin oder deinem Arzt. Als IGBCE-Mitglied erhältst du kostenlose, individuelle Rechtsberatung – sprich uns an.

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