Der Betriebsrat –
deine gewählte
Stimme im Betrieb.

⚖️ Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gibt dem Betriebsrat klare Rechte – von der Mitbestimmung bis zum Vetorecht. Der Arbeitgeber kann viele Entscheidungen ohne Zustimmung des BR nicht einfach umsetzen.

§ 87 BetrVG – Das Herzstück der Mitbestimmung
In sozialen Angelegenheiten hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht: Arbeitszeit, Überstunden, Urlaubsgrundsätze, Leistungsbeurteilung, Gesundheitsschutz – all das darf der Arbeitgeber nicht allein entscheiden.

Aktuelle Betriebsvereinbarungen bei FMC

Betriebsvereinbarungen sind verbindliche Verträge zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Sie gelten für alle Beschäftigten am jeweiligen Standort – automatisch und ohne dass du etwas tun musst.

Wichtig: Die für dich geltenden Betriebsvereinbarungen und Gesamtbetriebsvereinbarungen findest du im Intranet von FME. Frage dazu gerne deinen örtlichen Betriebsrat. Die für viele Betriebsvereinbarungen grundlegenden Tarifverträge sind in der Tarifdatenbank der IGBCE im Mitgliederbereich einsehbar. www.igbce.de

Mobiles Arbeiten / Homeoffice

Regelt Voraussetzungen, Häufigkeit, technische Ausstattung und Erreichbarkeit beim mobilen Arbeiten.

In Kraft

Arbeitszeit & Gleitzeitregelung

Rahmenregelung zu Kernarbeitszeiten, Gleitzeitkonto, Überstundenregelung und Zeitausgleich.

In Kraft

Jobrad im Rahmen des Tarifvertrages „Moderne Arbeitswelt (MOA)“

Es hat lange gebraucht, seit Mitte 2026 besteht die Möglichkeit das Jobrad zu buchen. Zunächst aus übertariflichem Entgelt. Ab 2027 können tarifgebundene Arbeitnehmer*innen den Zukunftsbetrag des TV MOA zu verwenden

In Kraft

Einsatz von künstlicher Intelligenz

Der Umgang mit KI im Unternehmen erfordert gute Spielregeln, Arbeitnehmer und Unternehmen die neue Technologie möglichst ungefährdet nutzen können.

In Kraft

Transformations-Tarifvertrag ermöglicht Qualifizierung

Der im Jahr 2026 abgeschlossene Tarifvertrag zur Transformation ermöglicht eine unternehmensweite Qualifizierungsoffensive.

In Vorbereitung

An jedem FMC-Standort gibt es einen eigenständigen Betriebsrat. Übergreifende Themen werden im Gesamtbetriebsrat und im Europäischen Betriebsrat behandelt. Jährlich treffen sich die Betriebsräte mit dem Management im Rahmen einer Betriebsrätekonferenz in Bad Homburg. Das höchste Mitbestimmungsgremium ist der Gesamtbetriebsrat.

Die Mitglieder des Gesamtbetriebsrates seit Mai 2026:

Andreas Spilker, Doris Eich, Mario Rauscher , Katja Brehme, Dirk Eisenbeis, Annika Kneier, Pia Schmidt, Petra Ziegler, Lioba Berghorn, Detlef Günther, Stefanie Balling, Markus Hein, Beate Hassdenteufel, Frank M. Prescher, Marcus Winner, Klaus Grimm, Celal Albrecht, Lambros Ntokoros, André Wenzel, Jamie Lee Siegmann









Auf den Fotos:
Oben: Betriebsratsmitglieder anlässlich der Betriebsrätekonferenz 2025
Unten: Stefanie Balling, Vorsitzende des Gesamtbetriebsrates

❓ Häufige Fragen

Der Betriebsrat ist das demokratisch gewählte Gremium der Beschäftigten in einem Betrieb. Gewählt wird er alle vier Jahre von allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab 16 Jahren – unabhängig von Nationalität, Beschäftigungsart oder Gewerkschaftsmitgliedschaft. Auch Teilzeitkräfte und befristet Beschäftigte haben das aktive Wahlrecht. Kandidieren können alle Beschäftigten ab 18 Jahren, die mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören.

Die Größe des Betriebsrats hängt von der Anzahl der wahlberechtigten Beschäftigten ab. Bei 5–20 Beschäftigten besteht er aus einer Person, bei 21–50 aus drei Personen, bei 51–100 aus fünf Personen – und so weiter. Ab 200 Beschäftigten hat der Betriebsrat Anspruch auf freigestellte Mitglieder, die vollständig von ihrer Arbeit entbunden werden, um sich ausschließlich der BR-Arbeit zu widmen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.

Nein. Der Betriebsrat ist vollständig unabhängig vom Arbeitgeber und darf von ihm weder bevorzugt noch benachteiligt werden. BR-Mitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz – eine ordentliche Kündigung ist während der Amtszeit und ein Jahr danach ausgeschlossen. Der Arbeitgeber muss die Betriebsratstätigkeit ermöglichen und die anfallenden Kosten tragen.

Der Betriebsrat ist zur Verschwiegenheit verpflichtet – insbesondere über vertrauliche Informationen aus dem Betrieb und persönliche Angelegenheiten einzelner Beschäftigter. Wer sich mit einem Problem an den Betriebsrat wendet, muss nicht befürchten, dass dies an den Arbeitgeber weitergegeben wird. Diese Pflicht gilt auch nach Ende der Amtszeit.

Nein. Überstunden unterliegen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Der Arbeitgeber darf Überstunden nur mit Zustimmung des Betriebsrats anordnen. Ohne diese Zustimmung sind Beschäftigte nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten – auch nicht auf direkte Anweisung des Vorgesetzten. Der BR kann hier zustimmen, ablehnen oder Einschränkungen formulieren.

Eine Betriebsvereinbarung ist ein verbindlicher Vertrag zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Sie gilt automatisch für alle Beschäftigten am Standort – ohne dass diese unterschreiben müssen. Typische Themen sind: mobiles Arbeiten, Gleitzeitregelung, Leistungsbeurteilung, Gesundheitsschutz, Bonusregelungen oder die Nutzung von IT-Systemen. Betriebsvereinbarungen können nicht zu Lasten der Beschäftigten von Tarifverträgen abweichen.

Nicht direkt – aber er hat starken Einfluss. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören (§ 102 BetrVG). Ohne diese Anhörung ist die Kündigung unwirksam. Der Betriebsrat kann der Kündigung widersprechen – dann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses. Ein wirksamer Widerspruch stärkt damit die Position im Arbeitsgerichtsverfahren erheblich.

Was ist der Unterschied zwischen Mitbestimmung und Mitwirkung?

Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Beteiligungsstufen. Bei der Mitbestimmung (§ 87 BetrVG) braucht der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats – ohne sie darf er nicht handeln. Bei der Mitwirkung (z.B. § 99 BetrVG bei Einstellungen) muss der Arbeitgeber den BR anhören und informieren, kann aber letztlich auch gegen den Willen des BR entscheiden – allerdings riskiert er dabei Rechtsverstöße. Das Mitbestimmungsrecht ist das stärkste Werkzeug des Betriebsrats.

Maßnahmen, die ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats durchgeführt werden, sind rechtlich unwirksam. Der Betriebsrat kann beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen, um die Maßnahme zu stoppen. Außerdem kann er ein Ordnungsgeldverfahren einleiten – bei grober Verletzung der Mitbestimmungsrechte drohen dem Arbeitgeber Bußgelder bis zu 10.000 €.

Bei wesentlichen Betriebsänderungen – wie Standortschließungen, Massenentlassungen oder erheblichen Umstrukturierungen – muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich verhandeln (§ 111 BetrVG). Darin wird geregelt, ob und wie die Änderung durchgeführt wird. Kommt kein Interessenausgleich zustande, können betroffene Beschäftigte Nachteilsausgleichsansprüche geltend machen.

Ein Sozialplan ist eine Betriebsvereinbarung, die die wirtschaftlichen Nachteile einer Betriebsänderung für die Beschäftigten ausgleichen oder mildern soll. Typische Regelungen betreffen Abfindungen, Transfergesellschaften, Qualifizierungsmaßnahmen oder verlängerte Kündigungsfristen. Der Betriebsrat hat bei Betrieben ab 20 Beschäftigten einen erzwingbaren Anspruch auf einen Sozialplan – notfalls entscheidet die Einigungsstelle.

Wende dich direkt an deinen Betriebsrat – vertraulich und ohne Nachteile befürchten zu müssen. Der BR kann vermitteln, beim Arbeitgeber intervenieren oder bei Bedarf rechtliche Schritte einleiten. Alternativ kannst du eine formelle Beschwerde nach § 84 BetrVG einreichen – der BR ist dann verpflichtet, dieser nachzugehen. Bei schwerwiegenden Verstößen schaltet der BR die IGBCE-Rechtsschutzabteilung ein.

Mitglied werden, den BR stärken, Kolleg:innen informieren. Starke Interessenvertretung entsteht durch starke Beteiligung.

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