Urlaub – Anspruch, Übertragung, Verfall
Urlaub ist keine Belohnung, die sich der Arbeitgeber abringen lässt – er ist dein gesetzlich und tariflich garantierter Anspruch auf Erholung. Trotzdem ranken sich um kaum ein Thema so viele Halbwahrheiten: „Urlaub verfällt am Jahresende automatisch“, „Wer krank wird, hat Pech gehabt“, „Der Chef bestimmt, wann du gehst“. Vieles davon ist schlicht falsch.
In diesem Beitrag unserer Reihe „Dein gutes Recht“ räumen wir mit den Mythen auf: Wie viel Urlaub steht dir zu? Was passiert mit Resturlaub? Und welche Rolle spielen Betriebsrat und Tarifvertrag, wenn es um deine freien Tage geht?
Wie viel Urlaub steht dir zu?
Das Bundesurlaubsgesetz garantiert ein Minimum: 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche – das entspricht 20 Arbeitstagen bei der üblichen Fünf-Tage-Woche (§ 3 BUrlG). Das ist aber nur die gesetzliche Untergrenze. Der Chemietarifvertrag legt deutlich mehr drauf: 30 Tage Urlaub pro Jahr plus tarifliches Urlaubsgeld. Der Unterschied zwischen Gesetz und Tarif sind also zwei volle Wochen zusätzliche Erholung – jedes Jahr.
• Wartezeit: Den vollen Jahresurlaub erwirbst du nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit (§ 4 BUrlG). Davor und beim Ausscheiden im ersten Halbjahr entsteht Teilurlaub: ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro vollem Monat.
• Teilzeit: Der Urlaub wird nach Arbeitstagen umgerechnet, nicht gekürzt. Wer an fünf Tagen pro Woche kürzer arbeitet, hat denselben Anspruch in Tagen wie Vollzeitkräfte. Wer an weniger Tagen arbeitet, erhält den Anspruch anteilig – erholt sich aber gleich lange.
• Neue Beschäftigte und Befristete: Auch in Probezeit und befristeten Verträgen entsteht Urlaubsanspruch – vom ersten Tag an, anteilig pro Monat.
Wer bestimmt, wann du Urlaub nimmst?
Grundsätzlich musst du Urlaub beantragen, und der Arbeitgeber legt ihn fest – aber er muss dabei deine Wünsche berücksichtigen (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Ablehnen darf er nur aus dringenden betrieblichen Gründen oder wegen vorrangiger Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die etwa wegen schulpflichtiger Kinder auf die Ferien angewiesen sind.
Wichtig zu wissen: Einmal genehmigter Urlaub ist verbindlich – der Arbeitgeber kann ihn nicht einfach widerrufen, und ein „Zurückholen aus dem Urlaub“ darfst du ablehnen. Umgekehrt gilt aber auch: Eigenmächtig in den Urlaub zu gehen, ohne Genehmigung, kann eine Abmahnung oder sogar Kündigung nach sich ziehen – auch wenn der Antrag zu Unrecht abgelehnt wurde. In dem Fall: nicht selbst durchsetzen, sondern Betriebsrat einschalten.
Und hier kommt die Mitbestimmung ins Spiel: Der Betriebsrat bestimmt bei den allgemeinen Urlaubsgrundsätzen und dem Urlaubsplan mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG) – etwa bei Betriebsferien, Regeln zur Urlaubsvergabe in den Schulferien oder Mindestbesetzungen. Gibt es Streit über deine Urlaubslage, entscheidet er ebenfalls mit.
Resturlaub: Wann verfällt Urlaub wirklich?
Der Klassiker: „Urlaub muss bis 31. Dezember genommen werden, sonst ist er weg.“ So einfach ist es nicht. Zwar soll Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden; eine Übertragung ins Folgejahr ist bei betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich – dann muss der Urlaub bis 31. März genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Der Chemietarifvertrag enthält eigene, teils günstigere Übertragungsregeln – ein Blick lohnt sich.
Beim Resturlaub ist der Chemie-Tarif zunächst großzügiger als das Gesetz: Dein Urlaub ist bis zum 31. März des Folgejahres zu gewähren – ohne dass du besondere Übertragungsgründe brauchst, wie sie das Bundesurlaubsgesetz verlangt. Aber Achtung: Der Anspruch erlischt, wenn du ihn bis dahin nicht geltend gemacht hast.
Praxis-Tipp: Beantrage Resturlaub rechtzeitig vor dem 31. März schriftlich. Selbst wenn der Antrag abgelehnt wird, hast du den Anspruch damit gesichert und dokumentiert.
Zusätzlich gilt die Rechtsprechung von EuGH und Bundesarbeitsgericht: Dein Arbeitgeber muss dich rechtzeitig und konkret auffordern, deinen Urlaub zu nehmen, und auf den drohenden Verfall hinweisen. Tut er das nicht, verfällt der Urlaub auch über den 31. März hinaus nicht. Verlass dich aber nicht darauf – der schriftliche Antrag ist der sichere Weg.
Langzeiterkrankte: Wer dauerhaft arbeitsunfähig ist, kann Urlaub nicht nehmen – er verfällt dann erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, also zum 31. März des übernächsten Jahres.
Krank im Urlaub – was nun?
Wirst du im Urlaub krank, werden die durch Attest nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG) – du bekommst sie gutgeschrieben. Dafür musst du zwei Dinge tun: dich wie üblich unverzüglich krankmelden und ein ärztliches Attest ab dem ersten Krankheitstag vorlegen. Bei Erkrankung im Ausland zusätzlich die Krankenkasse informieren.
Aber Achtung: Du darfst den Urlaub nicht eigenmächtig um die Krankheitstage verlängern – die gutgeschriebenen Tage beantragst du später neu. Und: Krank ist krank. Wer während der Krankschreibung erholt am Strand gesichtet wird, riskiert Ärger. Erlaubt ist, was der Genesung nicht entgegensteht.
Der Tarifvertrag bestätigt, was auch gesetzlich gilt: Mit ärztlichem Attest nachgewiesene Krankheitstage unterbrechen deinen Urlaub – sie werden dir wieder gutgeschrieben. Er ergänzt aber ausdrücklich: Wann du den gutgeschriebenen Resturlaub nimmst, ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Genau deshalb gilt unser Hinweis: Verlängere den Urlaub nie eigenmächtig um die Krankheitstage – das kann als unentschuldigtes Fehlen gewertet werden. Erst abstimmen, dann erholen.
Urlaub bei Kündigung und Jobwechsel
Endet dein Arbeitsverhältnis, muss nicht genommener Urlaub ausgezahlt werden – die sogenannte Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Auf diese hast du einen einklagbaren Anspruch. Achtung Ausschlussfristen: Auch der Abgeltungsanspruch muss rechtzeitig geltend gemacht werden – siehe unser Beitrag zum Arbeitsvertrag.
Beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte hast du nach dem Gesetz Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, nicht nur anteilig – es sei denn, der Tarif- oder Arbeitsvertrag regelt eine zulässige Zwölftelung für den übergesetzlichen Teil. Beim neuen Arbeitgeber wird bereits gewährter Urlaub angerechnet; lass dir dafür vom alten Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung ausstellen (§ 6 Abs. 2 BUrlG).
Zusatzurlaub für Schichtarbeit (§ 12 II Ziff. 2 MTV)
Schichtarbeit zehrt an den Kräften – der Tarifvertrag gleicht das mit zusätzlichen Urlaubstagen aus:
– 3 zusätzliche Tage, wenn du überwiegend in vollkontinuierlicher Wechselschicht mit regelmäßiger Sonntagsarbeit arbeitest
– 1 zusätzlicher Tag, wenn du im Urlaubsjahr mindestens drei Monate vollkontinuierlich gearbeitet hast
– 2 zusätzliche Tage bei einem vollkontinuierlichen Arbeitsplatz ohne regelmäßige planmäßige Sonntagsarbeit
Checkliste: Deine Urlaubsrechte auf einen Blick
☐ Kenne deinen Anspruch: 30 Tage nach Chemietarif – prüfe, was in deinem Vertrag steht.
☐ Urlaubswünsche früh anmelden – besonders für die Ferienzeiten.
☐ Genehmigten Urlaub schriftlich bestätigen lassen (E-Mail genügt).
☐ Resturlaub im Blick behalten: Hat dich der Arbeitgeber auf drohenden Verfall hingewiesen?
☐ Krank im Urlaub? Sofort melden, Attest ab Tag 1 besorgen – Tage werden gutgeschrieben.
☐ Abgelehnter Urlaub? Nicht eigenmächtig fahren – Betriebsrat einschalten.
☐ Bei Kündigung: Resturlaub nehmen oder Abgeltung verlangen – Fristen beachten.
Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Als IGBCE-Mitglied erhältst du kostenlose, individuelle Rechtsberatung – sprich uns an.
Was du selbst tun kannst – Beschäftigte & Mitglieder
Führe deine eigene Urlaubsübersicht und vergleiche sie mit der Abrechnung bzw. dem Zeitkonto. Beantrage Urlaub schriftlich und hebe die Genehmigung auf.
Sprich dich im Team ab – gemeinsame, faire Urlaubsplanung verhindert Streit und stärkt euch gegenüber kurzfristigen Absagen.
Dein Betriebsrat – Mitbestimmung im Betrieb
Der Betriebsrat bestimmt bei Urlaubsgrundsätzen, Urlaubsplan und Betriebsferien mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG). Wird dein Urlaub abgelehnt oder gestrichen, ist er deine erste Anlaufstelle.
Bei Streit über die zeitliche Lage deines Urlaubs entscheidet der Betriebsrat mit – wende dich vertraulich an uns, bevor du Fakten schaffst.
Deine IGBCE – Rechtsschutz & Beratung
Verweigerte Urlaubstage, verfallener Resturlaub, fehlende Abgeltung nach Kündigung: Als Mitglied bekommst du kostenlosen Rechtsschutz – von der Beratung bis zur Klage vor dem Arbeitsgericht.
Gerade bei der neuen Rechtsprechung zum Urlaubsverfall lohnt die Prüfung: Oft bestehen alte Ansprüche noch. Dein IGBCE-Bezirk hilft weiter.
Dein Tarifvertrag – mehr als das Gesetz
Der Chemietarifvertrag garantiert 30 Tage Urlaub – zehn Tage mehr als das gesetzliche Minimum – plus tarifliches Urlaubsgeld und günstigere Übertragungsregeln.
Einen einklagbaren Anspruch auf diese Tarifleistungen haben nur IGBCE-Mitglieder. Alle Details findest du in unserem Bereich Tarif & Entgelt.
